Normalerweise übernimmt Ihr Praxisverwaltungssystem die Bonitätsprüfung, aber in bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, diese Prüfung manuell vorzunehmen.
Wann eine manuelle Bonitätsprüfung sinnvoll ist:
Die meisten Praxisverwaltungssysteme zeigen automatisch an, wie hoch die Bonität und der Ankaufbetrag für Ihre Patienten ist, mit oder ohne Risikoschutz. Es gibt jedoch Systeme, die diesen Service nicht anbieten, oder Sonderfälle, bei denen eine manuelle Bonitätsprüfung hilfreich sein kann.
Schritte zur manuellen Bonitätsprüfung
Navigieren zum Bonitätsprüfungsbereich: Melden Sie sich im Nelly Doktorportal an und gehen Sie zum Factoring-Reiter. Dort finden Sie den Unterpunkt Bonitätsprüfungen. Hier können Sie vergangene Bonitätsprüfungen einsehen, falls Sie auf ältere Daten zurückgreifen möchten.
Neue Bonitätsprüfung anfragen: Klicken Sie oben rechts auf Neue Anfrage und geben Sie die Daten der Person ein, für die Sie eine Bonitätsprüfung durchführen möchten.
Daten eingeben und Einwilligung bestätigen
Geben Sie alle erforderlichen Daten ein und bestätigen Sie, dass die Einwilligung des Patienten vorliegt. Klicken Sie anschließend auf Einreichen.
Wichtige Hinweise: Es können keine Bonitätsprüfungen für Kinder oder Personen ohne vollständige Adressdaten durchgeführt werden.
Ergebnis der Bonitätsprüfung
Nach dem Einreichen wird die Bonitätsprüfung erstellt. Das Nelly Doktorportal zeigt Ihnen:
Den Namen des Geprüften
Die Bonität des Patienten.
Die Gültigkeit der Auskunft.
Den Ankaufbetrag ohne Risikoschutz und gegebenenfalls mit Risikoschutz.
Bonitätsprüfung bei Erziehungsberechtigen:
Frage:
Können wir auch die Bonität von Patienten oder deren Eltern prüfen, die hierzu nicht explizit zugestimmt haben? Beispiel: die Mutter begleitet ein minderjähriges Kind in die Praxis und unterzeichnet die EWE. Die Rechnung soll aber der nicht anwesende und nicht unterschreibende Vater erhalten.
Antwort:
Ja, eine Bonitätsprüfung ist möglich. Eine ausdrückliche Zustimmung des geprüften Patienten oder Elternteils ist nicht erforderlich. Es besteht ein sogenanntes “berechtigtes Interesse” an der Prüfung, da die Praxis mit der Behandlung in Vorleistung geht und sichergehen darf, dass sie später auch bezahlt werden kann.
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